“DRM-geschütze” Medien verstoßen gegen §95 b (Kennzeichnungspflicht), d (zeitlich unlimiertes und ohne Mitwirken des Rechteverwertes jederzeit durchsetzbares Fair-Use) UhrG, die DRM-Software gegen §263a (es wird die Kopierbarkeit der Daten gezielt unterdrückt und zudem der Eindruck erweckt, daß die Daten diversen Formaten entsprechen würden) und §303a StGB (auch die DRM-Lizenzen sind meine Daten, und die darf die Software nicht ohne mein Einverständnis irgendwie verändern, z.B. einen Timestamp ändern oder gar invalidieren – und da das die Abspielbarkeit der Dateien einschränkt, kann man auch nicht davon ausgehen, daß ich das wollte), die RM-Implementierung von Microsoft sogar gegen §143(a) MarkenG (der Aufbau des WMA-Formates liegt in der Spezifikation STMPE VC-1 Audio Layer fest und ist markenrehctlich geschützt – “WMA mit DRM” entspricht dieser Spezifikation nicht, also dürfen sie es auch nciht so nennen) und der Verkauf als Musik gegen §263 StGB (wenn ich den Mist nicht abspielen kann, dann kommt auch keine Musik – und die Systeme sind so gestaltet, daß die Nichtabspielbarkeit der Grundzustand ist). Bis auf ersteres gibt es äquivalente Gesetzgebungen auch in der EU und in den USA.
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